Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Was regeln die Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßenverkehr?
Vereinfacht ausgedrückt regeln die Lenk- und Ruhezeiten gemäß der Verordnung (EG) 561/2006, wie lange ein Kraftfahrer ein Fahrzeug lenken darf und welche Pausen dabei einzuhalten sind.
VO (EU) 2024/1258 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24.04.2024
Zur Änderung der VO (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs und hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, Sanktionen für in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangene Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu verhängen.
VERORDNUNG (EU) 2020/1054 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15.07.2020
Zur Änderung der VO (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der VO (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern.
Welchen Zweck erfüllen die Lenk- und Ruhezeiten?
Die Lenk- und Ruhezeiten sind eingeführt worden, um vorbeugen zu können. Im wesentlichen geht es dabei um drei Punkte.
Schutz für das Fahrpersonal
Schutz anderer Verkehrsteilnehmer
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Für wen gelten die Lenk- und Ruhezeiten?
Die Lenk- und Ruhezeiten werden in der VO (EG) 561/2006 geregelt. Das bedeutet, dass sich grundsätzlich alle europäischen Länder an die gleichen Regelungen zu halten haben.
Lenk- und Ruhezeiten gelten allgemein für den Güterkraftverkehr für Fahrzeuge über 3,5 t zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger.
EU-weite Ausnahmeregelungen: Lenk- und Ruhezeiten
Ab dem 1. Juli 2026 werden von dieser Verordnung (siehe hierzu Verordnung (EU) 2020/1054) auch Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,5 Tonnen erfasst, wenn sie grenzüberschreitende Güter- oder Kabotagebeförderung durchführen.
Gemäß der Fahrpersonalverordnung (FPersV) gelten hierzulande die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr für Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind.
Wo gelten die Sozialvorschriften/ Lenk- und Ruhezeiten ebenfalls noch?
Neben der Rechtsgültigkeit der Vorschriften in den EU-Mitgliedsstaaten gelten diese durch das EWR-Abkommen auch im europäischen Wirtschaftsraum (EFTA-Staaten).
Die EU-Gemeinschaft hat außerdem in einem so genannten AETR-Abkommen die Einhaltung der Sozialvorschriften mit weiteren Ländern vertraglich geregelt.
Wann ist welche Vorschrift, bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten, zu beachten?
Unter welche Vorschrift ein Kraftfahrer fällt, hängt nicht vom momentanen Aufenthalt, sondern von der jeweiligen Fahrstrecke ab.
Die Vorschriften des AETR gelten dann für die gesamte Fahrstrecke, wenn die Fahrten streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist (Art. 2 Abs. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006).
Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen (Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006).
EU-weite Ausnahmeregelungen: Lenk- und Ruhezeiten
Die Verordnung VO (EG) 561/2006 gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt;
Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
Fahrzeuge — einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden —, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
Spezia1fahrzeuge für medizinische Zwecke;
spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt;
Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
Nationale Ausnahmeregelungen: Lenk- und Ruhezeiten
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen:
Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2.300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
Fahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,
Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.
Lenk- und Ruhezeiten auf einen Blick!
Sozialvorschriften für unterwegs …
Tageslenkzeiten
Die tägliche Lenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten.
Regelmäßig 9 Stunden
Maximal 10 Stunden (2 x pro Woche)
Woche: Zeitraum, Lenkzeiten
Woche = Zeitraum Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr
Die maximale Lenkzeit in einer Woche beträgt 56 Stunden.
Die maximale Lenkzeit in einer Doppelwoche beträgt 90 Stunden.
Fahrtunterbrechungen
Fahrtunterbrechungen sind jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrertätigkeit ausüben und keine anderen Tätigkeiten durchführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird.
Nach maximal 4,5 Std. Lenkzeit mind. 45 Minuten
Aufteilbar in 15 + 30 Minuten; die Reihenfolge ist verbindlich!
Mehrfahrerbetrieb
Option (Möglich seit dem 20.08.2020)
Fahrtunterbrechungen von 45 Minuten sind möglich, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.
Linienverkehr · Linienlänge bis zu 50 Kilometer, gemäß FPerV
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt.
Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.
Reduzierte tägliche Ruhezeit
Die reduzierte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden und ist wie folgt zulässig.
Höchstens 3-Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten.
Kein Ausgleich erforderlich.
Regelmäßige tägliche Ruhezeiten
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden und kann wie folgt genommen werden.
Nach jeder täglichen Lenk- bzw. Arbeitszeit.
Vollständig innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der letzten Ruhezeit.
Hinweis/ Option
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden.
Die Bedingungen hierfür sind, dass der erste Teil mindestens 3 zusammenhängende Stunden und der zweite Teil mindestens 9 zusammenhängende Stunden beträgt.
Beide Teile müssen vollständig innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der letzten Ruhezeit genommen worden sein.
Tägliche Ruhezeiten im Teambetrieb
Im Teambetrieb muss innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit für beide Fahrer eine Ruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden genommen worden sein.
Weiter müssen beide Fahrer, mit Ausnahme der ersten Stunde, bis zum Ende der Tour anwesend sein.
Wöchentliche Ruhezeiten
Der wöchentliche Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann, wird als wöchentliche Ruhezeit bezeichnet. Es gibt eine reduzierte und eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit.
Reduziert: Mindestens 24 zusammenhängende Stunden.
Regelmäßig: Mindestens 45 zusammenhängende Stunden.
Zu beachten ist hierzu folgendes:
a) Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit darf nicht im Fahrzeug verbracht werden!
b) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.
c) Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt i. d. R. spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
d) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer normalerweise folgende Ruhezeiten einzuhalten:
zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, oder
eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
Sonderregelung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten hintereinander sind möglich, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.
Ein Fahrer gilt als im grenzüberschreitenden Verkehr tätig, wenn der Fahrer die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung des Arbeitgebers und des Landes des Wohnsitzes des Fahrers beginnt.
Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist.
Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.
Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.
Verkehrsunternehmen planen die Arbeit der Fahrer so, dass jeder Fahrer in der Lage ist, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zu der im Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit beginnt, oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, um dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit zu verbringen.
Hat der Fahrer jedoch zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt, muss das Verkehrsunternehmen die Arbeit des Fahrers so planen, dass dieser in der Lage ist, bereits vor Beginn der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückzukehren.
Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Verpflichtung erfüllt, und es bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können.
Sonderregelung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
Ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der VO 1073/2009 eingesetzt wird, darf die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:
Es handelt sich um einen einzelnen Gelegenheitsdienst (Reise derselben Personengruppe)
Der Dienst (Reise) enthält einen Auslandsaufenthalt von mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden
Das eingesetzte Fahrzeug verfügt über ein Kontrollgerät
In der Zeit von 22.00 – 06.00 Uhr ist das Fahrzeug mit mindestens zwei Fahrern besetzt oder die Fahrtunterbrechung muss nach 3 Stunden Lenkzeit erfolgen
Bedingung vor der Fahrt
Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (45 zusammenhängende Stunden)
Bedingung nach der Fahrt
Entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, oder
eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss.
Sonderregelung für den Linienverkehr gemäß FPerV
Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, sind nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen.
Fähr- und Eisenbahnverkehr
Regelmäßige tägliche Ruhezeit · Reduzierte wöchentliche Ruhezeit
Nicht mehr als zwei Unterbrechungen durch andere Tätigkeiten
Zeitfenster der Unterbrechungen maximal 1 Stunde
Schlafkabine, -koje oder Liegeplatz
Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (Gültig seit dem 20.08.2020)
Nicht mehr als zwei Unterbrechungen durch andere Tätigkeiten
Zeitfenster der Unterbrechungen maximal 1 Stunde
Schlafkabine
Reisedauer muss 8 Stunden oder mehr betragen
Artikel 12 · Notstandsklausel
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Artikel 6 bis 9
Lenkzeiten
Fahrtunterbrechungen
Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
Fahrzeugbegleitung (Fähre, Schiff)
Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgerätes oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
1. Unterabsatz (Gültig seit dem 20.08.2020)
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 6 [. . . ] abweichen, indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschreitet, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen.
2. Unterabsatz (Gültig seit dem 20.08.2020)
Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, unmittelbar vorausgeht.
Hinweis (Gültig seit dem 20.08.2020)
Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsortes oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Ausgleich (Gültig seit dem 20.08.2020)
Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Leistungsstark unterwegs mit den …
Sozialvorschriften für das Fahrpersonal
EU-Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften/ VO (EG) 561/2006
EU-Richtlinie zur Regelung der Arbeitszeit/ Richtlinie 2002/15/EG
Tachographenverordnung/ Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Schweizer VO; Chauffeurverordnung/ ARV 1
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)